Brandschutzordnung

Definiert nach DIN 14 096 im Teil A allgemeine Verhaltensregeln, Teil B Verhalten von Personen ohne spezifische Brandschutzaufgaben und Teil C Verhalten von Personen mit spezifischen Brandschutzaufgaben für den Brand- und sonstigen Gefahrenfall.

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Die Referenz bei Rechenzentren

Rechenzentren bedürfen aufgrund ihres besonderen genehmigungsrechtlichen Status (sog. „Sonderbauten“) eines effektiven und vorbeugenden Brandschutzes, der ihrer Komplexität gerecht wird. Insbesondere aus der hohen Installationsdichte und dem Zusammenwirken unterschiedlicher Gewerke ergeben sich hohe Ansprüche an die Brandschutzplanung.
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